BAFA gefördert wird der Einbau der Holzpelletanlagen wie folgt:
Marktanreizprogramm der Bundesregierung
BAFA
Automatisch beschickte Anlagen zur
Verfeuerung fester Biomasse (Pelletsanlagen):
Zuschüsse werden nur für Anlagen mit einer
Nennwärmeleistung von mindestens 8 und maximal 100 kW sowie einem
Kesselwirkungsgrad von mindestens 88 % gewährt.
Der Zuschuss beträgt 60 € je kW
installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch 1.700 €
bei Anlagen mit einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 90 %.
Für Primäröfen ohne Wärmedämmung mit
einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 90 %, die konstruktionsbedingt
auch Wärme an den Aufstellraum abgeben, beträgt der Zuschuss mindestens
1.000 €.
Die Anlagen müssen mit einer Leistungs- und
Feuerungsregelung sowie einer automatischen Zündung ausgestattet sein und
bei Anlagen bis 50 kW ist erforderlich, dass es sich um eine
Zentralheizungsanlage handelt.
Art der BAFA Förderung:
Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung durch nicht rückzahlbare
Zuschüsse.
Antragsberechtigt sind:
Privatpersonen, Kommunen, Zweckverbände, sonstige Körperschaften des
öffentlichen Rechts sowie eingetragene Vereine, die entweder Eigentümer,
Pächter oder Mieter des Grundstückes sind, auf dem die Anlage errichtet
werden soll.
Die Höhe der Fördermittel für öffentliche Antragsteller und Vereine sind
auf 6,5 % der jährlich zur Verfügung stehenden
Verpflichtungsermächtigungen begrenzt, so dass für diesen Bereich ein
Windhundverfahren durchgeführt wird.
Freiberuflich Tätige sowie kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen
nach der Definition der Europäischen Gemeinschaften (Abl. der EG 1996 Nr.
C 213/4ff) sind erst nach erfolgter beihilferechtlicher Genehmigung der
Förderrichtlinien durch die Europäische Kommission und Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union antragsberechtigt. Die Genehmigung und
Veröffentlichung ist noch nicht erfolgt.
Generell nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, bei denen es sich nicht
um kleine und mittlere Unternehmen nach der Definition der Europäischen
Gemeinschaften handelt.
Unmittelbar nach Eingang des Antrags
bei der BAFA bzw. KfW können Sie den Auftrag erteilen und mit den Arbeiten
beginnen. Dies gilt nicht für die Förderprogramme des Landes NRW.
Hier kann der Auftrag erst erteilt werden, nachdem die Förderung zugesagt
wurde.
BAFA Förderanträge können über das BAFA oder die KfW bezogen werden.
Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA gefördert)
Telefon: 06196/908-625; Fax: 06196/908-800
E-Mail: solar@bafa.de
Internet: www.bafa.de
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Telefon: 01801/33 55 77
Fax: 069/7 43 16 43 55
E-Mail: iz@kfw.de
Internet: www.kfw.de
Landesförderung NRW erfolgt durch die
Holzabsatzförderrichtlinie (Hafö)
Mit dem „Programm zur strukturellen
Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen
forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und zur Verbesserung des Einsatzes von
Holz bei der energetischen Verwertung“ (Hafö), fördert das Land NRW durch
das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (MUNLV) als Schwerpunkt Investitionen zur Bereitstellung
von Holz als Rohstoff zur energetischen Verwertung und Investitionen für
die Errichtung bzw. den Erwerb von Feuerungsanlagen für die energetische
Verwertung von Waldholz und naturbelassenem Restholz.
Im Rahmen der Hafö ist für Kleinanlagen
eine Grundförderung durch das Marktanreizprogramm die Regel.
Die Bundesrichtlinie gestattet eine Gesamtförderung in Höhe des Zweifachen
der Bundesförderung.
Der Zuschuss aus Hafö-Mitteln beträgt
hier ebenfalls 55 Euro je kW installierter Nennwärmeleistung, mindestens
jedoch 1.500 Euro bei Anlagen mit einem Kesselwirkungsgrad von mindestens
90 %.
Die Anträge können bei der
jeweiligen Forstbehörde gestellt werden oder unter
www.forst.nrw.de aus dem Internet
heruntergeladen werden.
Die unteren Forstbehörden beraten Sie gerne in allen Fragen rund um die
Förderung von Holzpellets. Welches Forstamt zuständig ist erfahren Sie
unter der Infoline 01805 735538.
Verzichtet ein Zuwendungsempfänger darauf,
einen Antrag auf Bundesförderung zu stellen, können ihm Hafö-Mittel nur in
der Höhe bewilligt werden, wie er ihn als Kofinanzierung zum
Bundesprogramm erhalten könnte.
Förderfähig sind ausschließlich
Holzpelletheizkessel, die der zentralen Wärmeversorgung dienen und
ausschließlich mit Pellets beschickt werden können.
Zuwendungsfähig sind die Investitionen für
- den Heizkessel einschließlich Wasser,
Strom und Warmwasserinstallation bis zur Übergabe an den Heizkreislauf
des Gebäudes (vor dem Hauptverteiler) und den Anschluss an einen
Schornstein.
Im Zusammenhang mit dem Einbau von Holzpelletkessel sind Neubau oder
Sanierung des Schornsteins nicht förderfähig.
- Lagerung
Das Lagervolumen soll für den Pelletbedarf eines Jahres ausreichen.
- Zuführung vom Pelletlager zum Kessel.
REN-Breitenförderung
Das Programm “Rationelle Energieverwendung
und Nutzung unerschöpflicher Energiequellen (REN)” fördert Biomasseanlagen
zur Wärmeerzeugung in Kombination mit einer Solarkollektoranlage in
Gebäuden, deren Jahresprimärenergiebedarf der Energieeinsparverordnung
entspricht. Es werden bis zu 25 % der Investitionskosten gefördert.
Solaranlagen zur Brauchwarmwasserbereitung und Heizungsunterstützung mit
einer Mindestkollektorfläche von 10 m² bei Flachkollektoranlagen und 6 m²
bei Vakuumröhrenkollektoren.
Eine Kumulation mit anderen
Förderprogrammen des Landes NRW ist nicht zulässig.
Fragen zum REN-Programm beantwortet Ihnen
gerne das
Bürger- und Servicecenter NRW c@ll NRW unter der Telefon-Nr.
01803/100110. Anträge können unter den Adressen
www.mswks.nrw.de
oder www.lb.nrw.de
als pdf-Dateien heruntergeladen werden. |